§1 Zusammensetzung, Name und Sitz, Geschäftsjahr
I) Die Stadtschulpflegschaft Weiterführender- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr versteht sich als freiwilliger Zusammenschluss der Schulpflegschaften Weiterführender- und Förderschulen im Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr, die sich im Sinne des Schulgesetzes auf der Basis des § 72 Absatz 4 von Nordrhein-Westfalen vereinigt haben.
II) Sie führt den Namen „Stadtschulpflegschaft Weiterführender- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr“ (in Folge SSP) und ist ein nichteingetragener Verein im Sinne des § 54 BGB.
III) Die SSP hat ihren Sitz in Mülheim an der Ruhr.
IV) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§2 Zweck, Aufgaben
I) Die SSP greift nicht in die Zuständigkeiten einzelner mitwirkender Schulpflegschaften ein.
II) Die SSP vertritt die Anliegen der mitwirkenden Schulpflegschaften gegenüber dem Schulträger und den kommunal Verantwortlichen für die Bildung in Politik und Verwaltung. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Bildungsausschuss des Schulträgers sollen insbesondere Fragen (nicht abschließend)
a) der sächlichen Ausstattung der Schulen,
b) des nicht-lehrenden Personals der Schulen,
c) des Schülertransportes und
d) der Verbesserung der Kommunikation zwischen Politik, Verwaltung, den Schulgre mien und den Eltern konstruktiv miteinander bearbeitet werden.
III) Die SSP unterstützt auf Wunsch mitwirkende Schulpflegschaften dabei, ihre Rechte auszuüben und gegenüber der Schule, dem Schulträger und der Schulaufsicht zu vertreten.
IV) Sie organisiert gemeinsame Informationsveranstaltungen und ermöglicht den Erfahrungsaustausch der mitwirkenden Schulpflegschaften untereinander.
V) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr der SSP einen Sitz mit beratender Stimme im Bildungsausschuss des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr zuerkannt.
VI) Die SSP vertritt die Meinungen der mitwirkenden Schulpflegschaften gegenüber regionalen und überregionalen Medien und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
VII) Die SSP ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
I) Der SSP gehören die Schulpflegschaften der Weiterführenden- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr an, die ihr in Folge eines Beschlusses der jeweiligen Schulpflegschaft beigetreten sind bzw. beitreten möchten.
II) Ein Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand der SSP.
III) Der Vorstand der SSP bestätigt den Aufnahmeantrag gegenüber der Schulpflegschaft. Damit gilt die Schulpflegschaft als mitwirkende Schulpflegschaft innerhalb der SSP und ist ab diesem Zeitpunkt dauerhaftes Mitglied und entsenden Delegierte gem. § 6 I.
IV) Ein Austritt ist nach Beschluss der jeweiligen Schulpflegschaft jederzeit und mit soforti20 ger Wirkung durch einfache schriftliche Erklärung an den Vorstand der SSP möglich.
§4 Organe
I) Die Organe der SSP sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.
§5 Vorstand
I) Der Vorstand der SSP besteht aus
a) dem oder der Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
c) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
II) Im Vorstand sollen möglichst alle Schulformen vertreten sein.
III) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der SSP. Er vertritt diese nach außen. Er beruft die Delegiertenversammlung der SSP ein und bereitet diese vor. Die / Der Vorsitzende oder einer ihrer Stellvertreter leitet die Sitzungen.
IV) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gemäß § 7 gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im folgenden Schuljahr im Amt. 3
§6 Delegierte
I) Jede mitwirkende Schulpflegschaft kann bis zu drei stimmberechtigte Delegierte in die SSP, abhängig von ihrer Schülerzahl des laufenden Schuljahres nach der amtlichen Statistik:
a) bis zu 500 Schülerinnen und Schüler: eine Delegierte oder ein Delegierter,
b) von 501 bis 1.000 Schülerinnen und Schüler: zwei Delegierte,
c) über 1.000 Schülerinnen und Schüler: drei Delegierte, jedoch mindestens eine Delegierte oder Delegierten, entsenden.
II) Dies können die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende oder besonders gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulpflegschaft sein.
III) Die Delegierten können vom Entsendungsgremium unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit per Beschluss abberufen oder ersetzt werden.
§7 Delegiertenversammlung der SSP
I) Die Versammlung der SSP besteht aus den Delegierten gemäß § 6 und ist beschluss15 fähig, wenn für mindestens ein Drittel der mitwirkenden Schulen ein Delegierter anwesend ist.
II) Die Delegiertenversammlung sollte in Präsenz stattfinden, alternativ kann diese auch digital erfolgen.
III) Die Delegiertenversammlung wählt zu Beginn jedes Schuljahres aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl. Sollten alle anwesenden Delegierten einer offenen Wahl zustimmen, so kann diese beschlossen werden. Wenn keine Sitzung möglich ist, kann die Wahl in Form einer Briefwahl durchgeführt werden.
IV) Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung der SSP bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, wenn möglich rollierend an den Schulstandorten der mitwirkenden Schulpflegschaften ein. Wünschenswert ist die Durchführung einer Delegiertenversammlung im Vorfeld zu den Bildungskonferenzen der Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Einladung zu den ordentlichen Versammlungen erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin. Für außerordentliche Sitzungen kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Eine außerordentliche Versammlung ist ebenfalls auf Wunsch von mindestens drei mitwirkenden Schulpflegschaften einzuberufen.
V) Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Über ihre Aufnahme in die Tagesordnung ist, zu Beginn der Delegiertenversammlung, abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
VI) Die Delegiertenversammlung berät und/oder beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, aus dem Kreis der Delegierten oder einer Arbeitsgemeinschaft vorge5 legt werden. Idealerweise wurden alle für eine Entscheidung relevanten Unterlagen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung versendet.
VII) Beschlüsse werden, wenn nicht anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Jede mitwirkende Schulpflegschaft hat entsprechend ihrer Anzahl an Delegierten Stimmen gemäß § 6.
VIII) Über die Delegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das an alle Delegierten zu verteilen ist. Bei Bedarf kann das Protokoll im Ganzen oder in Auszügen an zuständige Fachausschüsse, wie zum Beispiel den Bildungsausschuss oder andere Vertreter der Stadt Mülheim an der Ruhr weitergegeben werden. Das Protokoll ist rollierend durch die mitwirkenden Schulpflegschaften innerhalb von 2 Wochen nach der De1legiertenversammlung zu erstellen.
§8 Bildung von Arbeitsgruppen
I) Für Angelegenheiten, die nicht die SSP als Gesamtheit betreffen, können für die Dauer des laufenden Schuljahres Arbeitsgruppen gebildet werden.
II) Die Arbeitsgruppen sind von der Delegiertenversammlung der SSP oder vom Vorstand einzurichten und berichten an die Delegiertenversammlung und den Vorstand.
§9 Wahlordnung
I) Wahlen zum Vorstand finden in jedem Jahr in der Regel spätestens in der letzten Woche vor Beginn der Herbstferien statt.
II) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr, maximal bis zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt.
III) Es besteht die Möglichkeit, sich in Abwesenheit in den Vorstand der SSP wählen zu lassen. Voraussetzung ist eine schriftliche, von Hand unterschriebene, der Versammlung vorliegende Willenserklärung des / der zu Wählenden. Diese Willenserklärung kann gegebenenfalls auch als gescanntes elektronisches Dokument (PDF) an den Vorstand per Mail gesendet werden.
IV) Die Delegiertenversammlung kann einen Vorstand ganz oder teilweise abberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigen Delegierten, jedoch mindestens 30% der durch die mitwirkenden Schulpflegschaften zugeordneten Schülerinnen und Schüler 5 vertreten den Antrag stellen. Wurde der Vorstand in seiner Gesamtheit abberufen, finden sofort Neuwahlen gemäß § 6 Abs. 2 statt. Wurden nur einzelne Mitglieder abberufen, ist für die Restdauer des vakanten Mandates ein neues Mitglied zu wählen.
V) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, ist für die Restdauer des Mandates ein neues Mitglied aus dem Kreis der Delegierten zu wählen.
VI) Das Ergebnis der Wahlen ist den mitwirkenden Schulpflegschaften sowie dem Schuldezernat der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Information mitzuteilen.
VII) Soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, finden die Empfehlungen des Schulministeriums NRW zur Wahl- und Geschäftsordnung für Schulmitwirkungsgremien unmittelbare Anwendung.
§10 Beiträge / finanzielle Mittel
I) Beiträge werden derzeit keine erhoben. Die Möglichkeit zur Einrichtung eines verpflichtenden Jahresbeitrages kann die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlie15 ßen. In diesem Fall sind folgende Ämter zu besetzen:
a) Der Schatzmeister übernimmt die Verwaltung des Vereinsvermögens, Einrichtung eines Girokontos (mit doppelter Bevollmächtigung), das Inkasso der Beiträge, den Zahlungsverkehr und führt die Buchhaltung nebst Rechnungswesen durch. Über seine Tätigkeit legt er gegenüber der Delegiertenversammlung einen Rechenschaftsbericht 20 („Kassenbericht“) ab.
b) Der oder die Kassenprüfer überzeugen sich von der Richtigkeit der Arbeit des Schatzmeisters durch Durchsicht sämtlicher Kassenunterlagen, insbesondere des Rechenschaftsberichtes („Kassenbericht“). Er oder sie verfassen über die Prüfung den Kassenprüfungsbericht. Dieser ist Grundlage für die Entlastung des Schatzmeisters auf der Delegiertenversammlung.
II) Für die zur Erreichung ihrer Ziele erforderlichen Gelder bemüht sich die SSP um Spenden und Zuwendungen öffentlicher Mittel. In diesem Fall müssen auch die Ämter gem. § 10 I a) und b) eingerichtet werden.
III) Sämtliches Vermögen der SSP darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Delegierten der SSP erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln, lediglich nachgewiesene Kosten können erstattet werden. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck der SSP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Abrechnungen begünstigt werden.
§11 Änderung der Satzung
I) Diese Satzung kann nur von der Delegiertenversammlung gemäß § 7 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§12 Gründung der Stadtschulpflegschaft
I) Die Gründung der SSP für Weiterführende- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr erfolgt auf Initiative von (in alphabetischer Reihenfolge):
a) Matthias Hahn – Schulpflegschaftsvorsitzender Otto-Pankok-Schule
b) Daniela Kruse – Schulpflegschaftsvorsitzende Gustav-Heinemann-Gesamtschule
c) Andreas Nocke – Schulpflegschaftsvorsitzender Willy-Brandt-Schule
II) Alle Weiterführenden- und Förderschulen werden über das Vorhaben der Gründung einer „Stadtschulpflegschaft für weiterführende und Förderschulen“ informiert. Ihnen wird dazu die Satzung zur Verfügung gestellt.
III) Die Schulpflegschaften der Weiterführenden- und Förderschulen werden gebeten, in den jeweiligen Schulpflegschaften über die Mitwirkung in der SSP abzustimmen und eine ent15 sprechende Anzahl an Delegierte gemäß § 6 I zu entsenden und an die an die § 12 I genannten Initiatoren zurückzumelden.
IV) Die Initiatoren gemäß § 12 I laden zur konstituierenden Sitzung der Stadtschulpflegschaft für Weiterführende- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr ein, in der die Satzung verabschiedet und der Vorstand gewählt wird.
§13 Auflösung der Stadtschulpflegschaft
I) Die Auflösung der SSP kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Stadtschulpflegschaft für Weiterführende- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr müssen von mindestens einem Drittel der Delegierten unterzeichnet sein.
II) Ein solcher Antrag ist umgehend allen Delegierten bekannt zu geben und eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
III) Für eine etwaige Auflösung muss ein abschließender Kassenbericht, sowie ein Kassenprüfungsbericht erstellt sein, um ggf. den Schatzmeister zu entlasten. Das etwaige Rest30 vermögen muss bei einer Auflösung einer gemeinnützigen Vereinigung aus dem Bereich Jugend oder Kinder aus Mülheim an der Ruhr zugeführt werden.
IV) Der Vorstand sowie ggf. Schatzmeister und Kassenprüfer werden durch die Delegiertenversammlung mit der Auflösung der SSP beauftragt und müssen diese innerhalb von zwei Monaten umsetzen.
V) Mit einer letzten Information an die ehemals mitwirkenden Schulpflegschaften sowie an den Bildungsausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr gilt die Stadtschulpflegschaft für Weiterführende- und Förderschulen der Stadt Mülheim an der Ruhr als aufgelöst.
§14 Schlussbestimmungen
I) Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Schulgesetzes von NRW sowie die des BGB.
§15 Inkrafttreten der Satzung
I) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Delegiertenversammlung am 13. Januar 2022 in Kraft.